Paraguay Bote – Steuer

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Hunderttausende von Rentnern, die im Ausland leben, müssen nun Steuer­erklärungen nachliefern. Viele verheddern sich im Dickicht der Paragraphen und sollen trotz winziger Renten Tausende von Euro zahlen.

Mit 101 hat man andere Sorgen als die Steuer­erklärung. Im Fall von Klara Giesbrecht (Namen aus Daten­schutz­gründen geändert) ließ der deutsche Fiskus dennoch nicht locker. Obwohl die alte Dame seit Jahrzehnten in Südamerika lebt, obwohl sie blind ist und seit zehn Jahren in einem Heim gepflegt wird, schickte das Finanzamt Neu­branden­burg ihr einen Brief nach dem anderen. Rund 5800 Euro an Steuern sollte sie bezahlen. Der 75-jährige Sohn verstand nicht, warum. Schließlich hatte seine Mutter kein Vermögen und eine Rente von gerade mal 720 Euro im Monat. Er kratzte sogar schon die letzten Ersparnisse zusammen, um vorsorglich die Beerdigung seiner Mutter vorab zu bezahlen. Dann kam ihm ein deutsch­sprachiger Steuer­berater zu Hilfe, der sich mit dem Wust an Formularen und Gesetzes­regeln auskannte. Wenig später kam der neue Bescheid: Steuerschuld 0 Euro.

So wie der 101-Jährigen geht es derzeit leider Hundert­tausenden deutscher Auslands­rentner. Egal wie alt sie sind, egal wie lange sie schon Rente beziehen, egal wie hoch ihre Alters­einkünfte sind – sie alle bekommen Post vom

Finanzamt Neubrandenburg

Das Amt ist weltweit für diese Rentner­gruppe zuständig und fordert sie auf, für die Zeit seit 2005 rückwirkende Steuer­erklärungen abzugeben. Grund dafür ist das geänderte Rentenrecht, das seit jenem Jahr gilt. Dies hat zur Folge, dass nun nach und nach mehr Rentner steuer­pflichtig werden. Daher werden seit vergangenem Jahr auch die Rentner hier­zu­lande aufgefordert, Steuer­er­klärungen abzugeben.

Die Regeln für Rentner, die im Ausland leben, weichen jedoch teilweise deutlich von jenen ab, die für hiesige Ruhe­ständler gelten. Und diese Regeln sind äußerst kompliziert und für Normal­sterbliche kaum verständlich. So kommt es, dass Tausende Auslands­rentner falsche Bescheide erhalten und zu Nach­zahlungen aufgefordert werden, obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen. Im Alter von 80, 90 oder 100 Jahren müssen sie sich mit den Untiefen des deutschen Steuer­rechts aus­einander­setzen.

„Welches Elend sich hier in den Rentner­haus­halten abspielt, nehmen die Ver­antwortlichen in Deutschland einfach nicht ernst”, sagt Jürgen Hass. Er war es, der Klara Giesbrecht helfen konnte. Jürgen Hass lebt ebenfalls in Südamerika. Da er der einzige deutsch­sprachige Steuer­berater in der Gegend ist, arbeitet er immer noch, obwohl er selbst schon Rentner (62 Jahre) ist. Denn bei ihm türmen sich inzwischen die Fälle der Auslands­rentner, von denen der deutsche Fiskus Geld will, obwohl sie oft lediglich Sozialhilfe erhalten. „Die Betroffenen sollen Tausende von Euro überweisen, die viele dringend für lebens­wichtige Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Alten­pflege und letztlich auch für eine menschen­würdige Bestattung benötigen”, sagt er. „Viele weinen und zittern, können nicht mehr schlafen und sind am Ende ihrer Kräfte.”

Dabei sind sie oft nur aus Unwissen in eine Steuerfalle getappt. Denn die Berechnung der Steuer für Auslands­rentner folgt einigen Besonder­heiten. So zieht das Finanzamt zur Berechnung der Steuer­schuld zwar in einem ersten Schritt zunächst mal genau wie bei hiesigen Rentnern den steuer­freien Teil der Rente vom zu be­rück­sichtigen­den Einkommen ab. Das sind für Personen, die vor 2006 in Rente gingen, 50 Prozent, für spätere Rentner­jahr­gänge ist es jedoch weniger, denn seit 2006 steigt der steuer­pflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozent­punkte. Vom steuer­pflichtigen Anteil dürfen Rentner hier­zu­lande dann jedoch noch den Grund­frei­betrag abziehen. Für 2011 betrug dieser 8004 Euro. Wer also nur 50 Prozent seiner Rente versteuern muss, zahlt erst für jenen Anteil Steuern, der über 16.008 Euro hinausgeht. Die Folge ist, dass die meisten Rentner keine Steuern bezahlen müssen. In Deutschland.

Anders dagegen bei Personen, die dauerhaft im Ausland leben. Denn sie gelten zunächst einmal grundsätzlich als „beschränkt steuerpflichtig”. Das klingt recht positiv, ist es aber keineswegs, denn es bedeutet, dass sie den Grund­frei­betrag nicht erhalten. Sie müssen also auf den steuer­pflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an Steuern bezahlen, sodass schon für Kleinst­renten Steuern fällig werden. So kommt es, dass Ella S. 5800 Euro Steuern nach­zahlen sollte, obwohl sie nur 720 Euro Rente pro Monat erhält – bei einem solch niedrigen Einkommen ist in Deutschland kein Rentner steuer­pflichtig.

Schon von dieser Sonder­behandlung wissen die wenigsten Auslands­rentner, sodass sie aus allen Wolken fallen, wenn sie ihre Bescheide erhalten. Erst recht weiß jedoch kaum jemand, dass es einen Ausweg gibt. Denn Betroffene können einen Antrag auf un­be­schränkte Steuer­pflicht stellen. Wird dieser gewährt, so wird ihnen der Grundfreibetrag wieder angerechnet und die meisten müssen plötzlich doch keine Steuern bezahlen.

Voraussetzung dafür, dass der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gewährt wird, ist, dass das gesamte Welt­einkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommen­steuer unterliegt. Oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommen­steuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapital­einkommen dort – geringer als 8004 Euro sind, nach Abzug des steuer­freien Anteils. Zum Nachweis müssen Betroffene von den Behörden des Landes, in dem sie leben, die Höhe ihrer dortigen Einkünfte bestätigen lassen. Genau dies machte Jürgen Hass im Fall von Klara Giesbrecht (und vielen anderen), mit dem Ergebnis, dass sie keine Steuern zahlen musste.

In diesem Fall ging es noch mal gut aus. Doch Jürgen Hass ist sicher, dass Tausende anderer Rentner unwissentlich in die Falle tappen und dann pflicht­bewusst ihre letzten Ersparnisse zusammen­kratzen, um sie ans deutsche Finanzamt zu überweisen. Denn neuerdings schickt das Finanzamt gleich ein Formular mit, über das die Rentner auf eine Steuer­erklärung verzichten können. Sie sollen lediglich ankreuzen, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuer­pflichtig sind. „Abgesehen davon, dass kaum jemand weiß, was das bedeutet: Was würden Sie denn ankreuzen?”, fragt Jürgen Hass.

„Was klingt denn besser?” Natürlich hört sich „beschränkt steuer­pflichtig” erst mal besser an, und so kreuzen viele genau dies an – mit der Folge, dass das Finanzamt dann auf dieser Basis die Steuerschuld für die Renten­zahlungen aus Deutschland, die ihm ja bekannt sind, berechnet.

Doch selbst für Rentner, die diese Falle umschifft haben, fängt danach der Kampf mit den Paragraphen erst an. Wenn sie nämlich weitere Einkommen haben – und viele Ruhe­ständler haben oft noch eine zweite Rente im Land, in dem sie leben – so stellt sich nun die Frage, wie hoch dabei der steuerfreie Anteil ist. Meist ist das Rentensystem im Ausland nämlich komplett anders, setzt sich aus öffentlichen und privaten Renten zusammen, meist noch von verschiedenen Trägern. Diese werden nun deutschem Steuerrecht unterworfen, mit der Folge, dass einige Zahlungen zu 100 Prozent angerechnet werden, andere nur zur Hälfte und manche auch gar nicht. Was wann gilt, durchschaut kaum noch jemand. „Die Berechnung der aus­ländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht gestaltet sich auf dieser Grundlage schwierig”, räumte daher sogar das Finanzamt Neubrandenburg selbst auch schon mal in einem Schreiben ein.

Hinzu kommen weitere Sonderregeln. So dürfen sich Auslands­rentner im Gegensatz zu heimischen Ruhe­ständlern oder Menschen, die in der Europäischen Union leben, nicht gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich veranlagen lassen. Hätten die Betroffenen das früher gewusst, so hätten sie beispiels­weise Kapital­einkünfte aufteilen können, sodass nicht alle bei dem Partner mit der deutschen Rente anfallen. Und dann gelten für die Jahre bis 2008 sogar noch besondere Steuersätze. Denn bis dahin mussten Auslands­rentner auf alle Einkünfte vom ersten Euro an einen Pauschal­steuersatz von 25 Prozent abführen. Für hiesige Rentner liegt der Eingangs­steuersatz dagegen bei 15 Prozent.

„Die Auslandsrentner werden diskriminiert und über den Tisch gezogen”, findet Jürgen Hass. Er hat sich schon an diverse Behörden gewandt, sogar eine Petition beim Bundestag eingereicht. „Wir können uns die Finger wund schreiben, und was passiert? Nichts.”

Im Finanzministerium in Berlin sieht man sich jedoch im Recht. Die Umstellung der Renten­besteuerung im Jahr 2005 betreffe alle Bezieher von Alters­bezügen und damit eben auch im Ausland ansässige Personen. Da könne man also keine Ausnahmen machen. Man tue jedoch alles, um den Betroffenen die komplizierte Rechtslage so verständlich wie möglich zu erläutern, heißt es. Die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuer­pflicht wörden beispiels­weise in einem beiliegenden Informations­blatt dargelegt, oft auch noch in der Landes­sprache. Die Vorteile der unbeschränkten Steuer­pflicht wörden dabei klar heraus­gehoben. Zudem seien im Internet unter www.rente-im-ausland.de weitere Informationen eingestellt, worauf im Anschreiben verwiesen werde. Fragt sich, wie viele der Betroffenen im Internet surfen. Und es bleibt die Frage, ob Menschen im Alter von 100 Jahren überhaupt noch auf­ge­fordert werden müssen, die Steuern für die vergangenen sechs Jahre nach­zu­erklären. Darauf gibt es aus dem Finanz­ministerium jedoch keine Antwort.

Es wird also weitere Schreiben von Neubrandenburg in die ganze Welt geben. Und es werden weitere Rentner diese Briefe öffnen, um schockiert festzustellen, dass sie Steuern nachzahlen sollen. Jürgen Hass versucht derweil zu tun, was er kann. Dazu hat er inzwischen sogar die Banken eingespannt. „Dort passen Bank­an­gestellte höllisch auf. Sobald Rentner Tausende von Euro ans deutsche Finanzamt überweisen wollen, stoppen sie den Vorgang”, sagt er. „So konnte schon viel Schaden verhindert werden.”

Viele Auslandsrentner, die plötzlich Steuern zahlen sollen, wollen dagegen klagen. „Wir rechnen mit einer Vielzahl von Prozessen”, sagt Matthias Lipsky, Vorsitzender Richter am Finanz­gericht Mecklen­burg-Vorpommern. Schon jetzt wörden 51 Verfahren laufen: „Aber das ist erst der Anfang.” Für Klagen von Auslands­rentnern ist sein Gericht exklusiv zuständig: Das Finanzamt Neubrandenburg, das die alleinige Verantwortung für die Besteuerung sämtlicher Rentner im Ausland hat, liegt in seinem Bezirk. 2011 haben dessen Beamte 500.000 Ruheständler im Ausland angeschrieben und zur Abgabe einer Steuer­er­klärung aufgefordert.

Besser unverschämt

Auslandsrentner gelten hierzulande als „beschränkt steuer­pflichtig”. Das klingt gut, ist es aber nicht. Denn die Rentner haben damit keinen Anspruch auf den Grund­frei­betrag von 8.004 Euro und weitere Ver­günstigungen wie Ehe­gatten­splitting oder den Abzug von Krankheits­kosten. „Das ist ein erheblicher Nachteil”, sagt Finanzrichter Lipsky. Viele, die jetzt Steuer­forderungen erhielten, „müssten keinen Cent zahlen, wenn sie in Deutschland leben würden”.

Ruhestand unter Palmen: Geht das?

Müssen Auslandsrentner um ihre deutsche Rente fürchten? Nein, wer als Deutscher in ein EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz auswandert, bekommt seine volle Rente weitergezahlt – auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland. Allerdings sollten die Rentner die Renten­ver­sicherung etwa zwei Monate im Voraus über ihre Pläne informieren, damit die Zahlung dann eventuell umgestellt werden kann. Selbst wenn die Rente weiter auf das deutsche Konto fließen soll, ist ein recht­zeitiger Hinweis wichtig. So muss die Renten­ver­sicherung die Bezieher im Ausland für einen „jährlichen Lebensnachweis” erreichen können.

Was bleibt von der Rente außerhalb der EU?

In aller Regel bekommen Rentner auch dann ihre volle Rente gezahlt. 30 Prozent Renten­einbuße drohen nur, wenn die Auswanderer ihre Staats­an­gehörig­keit wechseln. Kein Problem ist es, wenn sie eine EU-Nationalität annehmen oder Staats­bürger in Island, Liechten­stein, Norwegen oder der Schweiz werden. über spezielle Abkommen bekommen auch die neuen Staats­bürger folgender Länder weiter ihre volle Rente ausgezahlt: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Korea, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien und USA. Gleiches wird in Zukunft auch für Indien und Brasilien gelten, mit denen Gleich­stellungs­abkommen bereits existieren, die aber noch nicht in Kraft getreten sind. Wer aber die Nationalität eines hier nicht genannten Landes annimmt, muss mit Einbußen rechnen.

Gibt es Einbußen bei Auswanderung zu Berufs­zeiten?

Indirekt kann das Folgen haben. So versuchen die EU-Länder, aber auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz die Renten­ver­sicherungs­systeme aufeinander abzustimmen. Wenn deutsche Renten­versicherte dann auch in diesen Ländern renten­versichert beschäftigt waren, können Sie davon profitieren. So werden diese Ver­sicherungs­zeiten im Ausland dann zum Beispiel berücksichtigt, wenn bestimmte Mindest­ver­sicherungs­zeiten berechnet werden. Etwa die Mindest­versicherungs­zeit von 35 Jahren für eine vorgezogene Altersrente.

Hat es Folgen, wenn ich als Rentner nur ein paar Monate ins Ausland ziehe?

Die speziellen Auslands­vor­schriften spielen dann keine Rolle. Solange der „gewöhnliche Aufenthalt” in Deutschland bleibt, etwa weil Rentner zeitlich befristet ins Ausland ziehen und ihren Lebens­mittel­punkt in Deutschland beibehalten, hat dies in keinem Fall Auswirkungen auf ihre Rente.

Wie viele Rentner kassieren im Ausland eine Rente aus Deutschland?

Insgesamt hat die Deutsche Renten­ver­sicherung 2011 rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland gezahlt, das sind rund sieben Prozent aller Renten­zahlungen. Rund 90 Prozent der Auslands­rentner sind keine deutschen Staats­bürger.

Doch es gibt einen Ausweg:

  • „Wenn mindestens 90 Prozent der gesamten Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen”, wie etwa eine gesetzliche Rente, können Auslands­rentner in Deutschland die „unbeschränkte Steuer­pflicht” beantragen und sich auf diese Weise sämtliche Ver­günstigungen sichern. Wer hauptsächlich von der gesetzlichen Rente, einer Betriebs­rente oder einem berufs­ständischen Versorgungs­werk lebt (deren Zahlungen sind in Deutschland ebenfalls steuer­pflichtig), kann somit in der Regel problemlos „un­be­schränkte Steuer­pflicht” beantragen.
  • Kassiert der Steuer­pflichtige zusätzlich zur Rente hohe Kapital­erträge, wird es hingegen eng. Zinsen und Dividenden sind am Wohnsitz im Ausland steuer­pflichtig, unabhängig davon, wo das Konto oder Depot ist. Wenn dann weniger als 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen, können Rentner die „un­be­schränkte Steuer­pflicht” nur beantragen, wenn die Auslands­einkünfte unter 8.004 Euro liegen.
  • Wichtig: Ein Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht ist rückwirkend möglich. „In vielen Fällen reichen die dadurch gesicherten Steuer­ver­günstigungen, um wieder aus der Steuer­pflicht heraus­zu­rutschen”, sagt Braun. Wenn nicht, bleibt Betroffenen nichts anderes übrig, als zu zahlen, sonst droht die Pfändung. An Renten kommt der Staat leicht heran.

Ein weiterer Stolperstein für Auslands­rentner kann die Auf­enthalts­genehmigung sein. In einigen Ländern gibt es spezielle Visa, mit denen Ruhe­ständler länger­fristig oder sogar dauerhaft im Land bleiben dürfen. Oft müssen sie dafür nur ihre laufenden Einkünfte, etwa aus der deutschen Rente, nachweisen. So können Rentner mit monatlichen Einkünften von 1.200 Euro in Thailand ein spezielles Visum erhalten, das sie dann jedoch jährlich neu beantragen müssen. Ab knapp 2.000 Euro Einkünften im Monat gibt es in Südafrika ein Rentner-Visum, das anfangs für vier Jahre gilt, dann aber dauerhaft verlängert werden kann.

Interessenten wenden sich bitte an: juergen.hass@aussenhandelskammer-mercosur.org

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